Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.2.2.1 RdSchr. 19l, Rentenantragstellung bei bestehender KVdR oder Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989
Tit. B II 2.2.2.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2.2 – Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 / § 23 KVLG 1989 → Tit. B II 2.2.2 – Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989
Tit. B II 2.2.2.1 RdSchr. 19l – Rentenantragstellung bei bestehender KVdR oder Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989
Wird während einer bestehenden Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchstabe a oder Nr. 12 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 ein Antrag auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Antrag auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte gestellt und die beantragte Rente zugebilligt, führt, sofern dadurch eine andere Krankenkasse zuständig ist, die bisherige Krankenkasse die Mitgliedschaft noch bis zum Ablauf des Kalendermonats durch, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.