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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.2.1 RdSchr. 19l, Rahmenfrist, Vorversicherungszeit
Tit. B II 2.2.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits → Tit. B II 2.2 – Zusammentreffen von KVdR und Altenteilerversicherung nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989 / § 23 KVLG 1989
Tit. B II 2.2.1 RdSchr. 19l – Rahmenfrist, Vorversicherungszeit
(1) Werden die Voraussetzungen sowohl für die KVdR (§ 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b Buchstabe a oder Nr. 12 SGB V) als auch für die Altenteilerversicherung (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 KVLG 1989) erfüllt, wird bei der Abgrenzung der Kassenzuständigkeit nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 darauf abgestellt, bei welcher Krankenkasse in den letzten Jahren (Fünf- oder Zehn-Jahres-Rahmenfrist) eine Versicherung bestand. Diese Regelung gilt nach § 23 Absatz 4 KVLG 1989 entsprechend beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und § 23 KVLG 1989.
(2) Der Beginn der Fünf-Jahres-Rahmenfrist (1825 Tage) und die erweiterte Zehn-Jahres-Rahmenfrist nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 KVLG 1989 richten sich nach dem Antrag auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte. Bei Kindern, die innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist geboren sind, verkürzt sich diese; sie umfasst in diesen Fällen die Zeit vom Tag vor der Antragstellung auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bis zum Tag der Geburt.
(3) Die Bildung der Fünf-Jahres-Rahmenfrist ist immer dann ausreichend, wenn darin keine Versicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung nach § 10 SGB V) bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand; dabei ist eine Versicherungslücke bis zu 183 Tagen (1/10 von 1825 Tagen) für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unschädlich.
(4) Dagegen ist immer dann von der Zehn-Jahres-Rahmenfrist auszugehen, wenn innerhalb der Fünf-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung (Mitgliedschaft oder Versicherung nach § 10 SGB V) bei einer anderen Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand, unabhängig von der Dauer dieser Versicherung.
(5) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind Zeiten einer Mitgliedschaft einschließlich evtl. Mitgliedschaft als Antragsteller und einer Familienversicherung. Bestand innerhalb der Fünf-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, ist die Krankenversicherung als Altenteiler dann durchzuführen, wenn mindestens die Hälfte der Zeit innerhalb der Zehn-Jahres-Rahmenfrist mit Versicherungszeiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung belegt ist. Entsprechendes gilt für Waisen bei verkürzter Rahmenfrist.