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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B II 2.1 RdSchr. 19l, Grundsatz "Aktiv vor Passiv"
Tit. B II 2.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B II – Verhältnis der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen → Tit. B II 2 – Vorrang der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Hinblick auf Antragsteller und Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Antragsteller und Bezieher einer ALG-Rente andererseits
Tit. B II 2.1 RdSchr. 19l – Grundsatz "Aktiv vor Passiv"
(1) Entsprechend dem die Krankenversicherung beherrschenden Grundsatz, dass die Mitgliedschaft bei aktiver Berufstätigkeit Vorrang hat vor der Mitgliedschaft aus dem Rentenbezug, wird die KVdR durch die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989) oder als mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989) verdrängt; die Mitgliedschaft ist in diesem Falle in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durchzuführen (§ 3 Absatz 2 Nr. 2 Fallgruppe 1 KVLG 1989).
(2) Stellt ein landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 KVLG 1989) einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V nicht begründet, solange die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht (§ 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V).