Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 2.3 RdSchr. 19l, Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Tit. B I 2.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 2 – Sonstige Personen über 65 Jahre
Tit. B I 2.3 RdSchr. 19l – Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Die Vorschriften über den Ausschluss der Versicherungspflicht (§ 2 Absatz 4a KVLG 1989, B I 1.2) und über die Versicherungsfreiheit (§ 3a KVLG 1989, B I 1.4) gelten für die Altenteiler nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 KVLG 1989 ebenfalls, und zwar sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet.