Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.6 RdSchr. 19l, Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung
Tit. A VIII 3.6 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII – Beiträge der Rentenantragsteller und Rentner → Tit. A VIII 3. – Beiträge der Rentner
Tit. A VIII 3.6 RdSchr. 19l – Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung
(1) Rentner sind nach § 56 Absatz 4 SGB XI auf Antrag beitragsfrei in der Pflegeversicherung, wenn sie sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bestimmte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten.
(2) Beitragsfreiheit nach § 56 Absatz 4 SGB XI kommt jedoch nicht zustande, wenn und solange der Rentner Familienangehörige hat, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI besteht.
(3) Über die Beitragsfreiheit ist der Rentenversicherungsträger zu informieren (A VII 2.2.7).