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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A I 3.3.3 RdSchr. 19l, Anrechenbare Versicherungszeiten
Tit. A I 3.3.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A I 3 – Voraussetzungen → Tit. A I 3.3 – Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V
Tit. A I 3.3.3 RdSchr. 19l – Anrechenbare Versicherungszeiten
(1) Als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten der Mitgliedschaft (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung) oder Familienversicherung bei einer Krankenkasse innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen.
(2) Der Anrechnung als Vorversicherungszeit stehen ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Absatz 1 bis 3a SGB V oder eine sog. Anwartschaftsversicherung (Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b SGB V) sowie ein Beitragserlass oder eine Beitragsermäßigung nach § 256a SGB V nicht entgegen. Dies gilt sowohl für die betroffenen Mitglieder als auch für deren nach § 10 SGB V versicherte Angehörige.
(3) Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind die beim Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (bis 31. Dezember 1990) zurückgelegten Versicherungszeiten den Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Dies gilt gleichermaßen für Zeiten in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 309 Absatz 5 Satz 1 SGB V).
(4) Den Mitgliedszeiten werden bis zum 31. Dezember 1988 Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Allerdings sind Ehezeiten nicht zu berücksichtigen, in denen der Rentenantragsteller mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig war (§ 5 Absatz 2 Satz 1 SGB V). Eine nicht wegen Geringfügigkeit, sondern aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit schließt für diese Zeit die Anrechnung der Ehezeit auf die Vorversicherungszeit aus.
(5) Anrechenbare Versicherungszeiten nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V sind *:
Pflichtmitgliedschaftszeiten als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V (§ 165 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RVO),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Leistungsbezieher nach dem SGB III bzw. Mitgliedschaftszeiten wegen des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld/Winterausfallgeld nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V (§§ 155, 162 AFG),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V,
Pflichtmitgliedschaftszeiten bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 2 ff. KVLG 1989 (§§ 2 ff. KVLG),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Künstler oder Publizist nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 1 KSVG (§ 1 KSVG),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Person in einer Einrichtung der Jugendhilfe nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 SGB V (§ 165 Absatz 1 Nr. 2a Buchst. a RVO),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 5 Absatz 1 Nr. 6 SGB V (§ 165 Absatz 1 Nr. 2a Buchst. b und Nr. 4 RVO),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als behinderter Mensch in geschützten Einrichtungen für behinderte Menschen nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 SGB V (§§ 1 und 2 SVBG),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt sowie zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter und Auszubildender des Zweiten Bildungsweges nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 und 10 SGB V (§ 165 Absatz 1 Nr. 5 und 6 RVO),
Pflichtmitgliedschaftszeiten als Rentner nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V (§ 165 Absatz 1 Nr. 3 RVO, § 19 RKG),
Pflichtmitgliedschaftszeiten nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V (Auffang-Versicherungspflicht),
Zeiten, in denen die Mitgliedschaft nach §§ 192 SGB V, § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV oder § 25 KVLG 1989 (§ 311 RVO, § 48 Absatz 2 KVLG) erhalten bleibt,
Zeiten der Mitgliedschaft als Wehr-/Zivildienstleistender nach § 193 SGB V (§ 209a RVO),
Zeiten einer fortbestehenden Pflicht- oder freiwilligen Versicherung während der Teilnahme an einer Eignungsübung nach § 8 Eignungsübungsgesetz (EÜG)
Mitgliedschaftszeiten als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V, § 23 KVLG 1989 (§ 315a RVO, § 49 KVLG),
Zeiten einer formalen Mitgliedschaft (§ 315 RVO),
Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V einschließlich § 188 Absatz 4 SGB V (§§ 176 ff., 313 RVO),
Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 6 KVLG 1989 (§§ 5, 6, 96 KVLG),
Zeiten einer Familienversicherung ab 1. Januar 1989 nach § 10 SGB V, § 7 KVLG 1989,
Ehezeiten mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bis 31. Dezember 1988,
Zeiten eines Waisenrentenbezuges als Minderjähriger, wenn deren Familienhilfeberechtigung bis 31. Dezember 1988 auf einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beruhte,
Zeiten einer ruhenden Versicherung oder Anwartschaftsversicherung von freiwillig Versicherten für die Dauer der Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988.
(6) Demgegenüber sind folgende Zeiten zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht anrechenbar:
Zeiten, in denen eine Familienhilfeberechtigung bis 31. Dezember 1988 bestand (§ 205 RVO),
Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (§ 183 Absatz 1 Satz 2 und § 214 RVO, § 41 KVLG),
Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V, die den Zeiten einer formalen Versicherung gleichgestellt sind, wenn die Voraussetzungen im Nachhinein nicht als erfüllt gelten,
Zeiten einer Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V, § 51a KVLG 1989,
Zeiten, in denen eine Betreuung nach dem BVG bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 18c BVG vorlag,
Zeiten einer privaten Krankenversicherung,
sonstige Zeiten der Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
(7) Bei der Feststellung der Vorversicherungszeiten werden volle Kalendermonate zu 30 und das Kalenderjahr zu 365 Tagen angesetzt (§ 26 Absatz 1 SGB X i. V. m. § 191 BGB).
Vorher geltende Rechtsvorschriften sind als Klammerhinweis wiedergegeben.