Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A VIII 3.3.1.3 RdSchr. 19l, Beitragssatz in der Krankenversicherung aus Renten für Versicherungspflichtige
Tit. A VIII 3.3.1.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.3 – Beitragssätze → Tit. A VIII 3.3.1 – Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A VIII 3.3.1.3 RdSchr. 19l – Beitragssatz in der Krankenversicherung aus Renten für Versicherungspflichtige
(1) Für die Beiträge Versicherungspflichtiger aus Renten ist der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen (§ 247 Absatz 1 SGB V). Dies gilt unabhängig davon, ob die Person in der KVdR oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist. Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V hinzu.
(2) Hingegen gilt für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse bei der Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein besonderer Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammensetzt (§ 39 Absatz 3 Satz 1, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989).