Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.2.3.6 RdSchr. 19l, Auffang-Versicherungspflicht
Tit. A VIII 3.2.3.6 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.2 – Rangfolge der Einnahmearten → Tit. A VIII 3.2.3 – Versicherungspflichtige nach anderen Vorschriften
Tit. A VIII 3.2.3.6 RdSchr. 19l – Auffang-Versicherungspflicht
Für die nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Rentner findet hinsichtlich der Rangfolge der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen § 238a SGB V Anwendung, sofern die Person nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass zunächst die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und danach für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V alle weiteren Einkünfte - in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge - bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden (A VIII 3.2.4).