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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.2.3.2 RdSchr. 19l, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
Tit. A VIII 3.2.3.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.2 – Rangfolge der Einnahmearten → Tit. A VIII 3.2.3 – Versicherungspflichtige nach anderen Vorschriften
Tit. A VIII 3.2.3.2 RdSchr. 19l – Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
(1) Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 - 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Beiträge aus neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland) sind in analoger Anwendung des § 230 Satz 2 SGB V separat zu erheben.
(2) Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II legt die Vorschrift des § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme fest. In der Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße (§ 57 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Es gilt die Besonderheit, dass die Beiträge für jeden Kalendermonat zu zahlen sind, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht (pauschaler Monatsbeitrag). Gleichzeitig bestimmt § 232a Absatz 3 SGB V, dass § 226 SGB V entsprechend gilt. In der Konsequenz werden die in § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Einnahmearten ungekürzt der Beitragspflicht unterworfen. Eine Rangfolge der Einnahmearten im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze ist bei diesem Personenkreis nicht von Bedeutung. Soweit Beiträge aus Renten zu erheben sind, ist der Leistungsträger nach dem SGB II hieran nicht beteiligt. Die Beitragspflicht dieser Bezüge wird unabhängig von der für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage festgestellt.
(3) Wird neben einer Waisenrente Arbeitslosengeld II gewährt und ist die Person vorrangig nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig, fällt die Waisenrente nicht unter die Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V. Die aus der Waisenrente einzubehaltenden Beiträge wirken sich jedoch nicht nachteilig für die betroffene Person aus, da diese Beiträge vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 19 Absatz 3 SGB II) und durch ein entsprechend höheres Arbeitslosengeld II ausgeglichen werden.