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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.1.3 RdSchr. 19l, Versorgungsbezüge
Tit. A VIII 3.1.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3. – Beiträge der Rentner → Tit. A VIII 3.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A VIII 3.1.3 RdSchr. 19l – Versorgungsbezüge
(1) Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff Versorgungsbezüge verwendet. § 229 Absatz 1 SGB V enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge. Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (z. B. aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge), unberücksichtigt.
(2) Versorgungsbezüge werden nur für die Beitragsbemessung herangezogen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
(3) Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis (mit Einschränkungen),
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen,
Renten und Landabgaberenten nach dem ALG und
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Außer Betracht bleiben Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat sowie ab 1. Januar 2018 betriebliche Riester-Renten.
(4) Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen laufende und einmalige Zahlungen sowie nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V auch Abfindungen für Versorgungsbezüge (Kapitalabfindungen) und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Nach § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V werden auch artgleiche Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen.
(5) Sofern aufgrund des Anspruchs auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b SGB V besteht, ordnet § 237 Satz 3 SGB V für eine daneben bezogene Waisenversorgung im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V (in Kraft ab 11. Mai 2019) oder eine daneben bezogene Waisenrente nach § 15 ALG (Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) Beitragsfreiheit bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V an.
(6) Einzelheiten ergeben sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.