Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.1.2.4 RdSchr. 19l, Rentenzahlung für den Sterbemonat
Tit. A VIII 3.1.2.4 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A VIII 3.1.2 – Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzliche Renten aus dem Ausland
Tit. A VIII 3.1.2.4 RdSchr. 19l – Rentenzahlung für den Sterbemonat
Nach § 102 Absatz 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Da die Beitragspflicht auf die Zeit der Mitgliedschaft beschränkt ist (§ 223 Absatz 1 SGB V) und die Mitgliedschaft mit dem Tod endet (§ 190 Absatz 1 SGB V), endet mit dem Tod auch die Beitragspflicht. Die überzahlten Beiträge werden vom Renten Service der Deutschen Post AG bzw. vom Rentenversicherungsträger regelmäßig zurückgerechnet.