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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.1.1 RdSchr. 19l, Allgemeines
Tit. A VIII 3.1.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3. – Beiträge der Rentner → Tit. A VIII 3.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A VIII 3.1.1 RdSchr. 19l – Allgemeines
(1) Bei versicherungspflichtigen Rentnern unterliegen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 237 Satz 1 SGB V folgende Einnahmen der Beitragspflicht:
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzliche Renten aus dem Ausland,
der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und
Arbeitseinkommen
bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht nach § 223 Absatz 3 SGB V der in § 6 Absatz 7 SGB V genannten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
(2) Bei nach § 20 Absatz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Rentnern sind für die Berechnung der Beiträge - bis auf den Freibetrag auf Betriebsrenten ab 1. Januar 2020 - die beitragspflichtigen Einnahmen wie in der Krankenversicherung maßgebend (§ 57 Absatz 1 SGB XI).
(3) Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden für die Beitragsbemessung nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Renten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für Renten und laufende Geldleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz. Unberücksichtigt bleiben ferner Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 im Beitrittsgebiet.
(4) Bei Rentnern, die in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versichert sind, gelten nach § 227 SGB V die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder. Damit ist insbesondere die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V zu berücksichtigen. Ist der Zahlbetrag der Rente niedriger als die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, können weitergehende Beiträge nach § 240 SGB V nur vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zahlbetrag der Rente und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn neben der Rente ggf. noch andere Einnahmen zu berücksichtigen sind und insgesamt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht erreicht wird.