Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.3.1.2 RdSchr. 19l, Waisen
Tit. A VIII 2.3.1.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 2.3 – Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung → Tit. A VIII 2.3.1 – Personenkreis
Tit. A VIII 2.3.1.2 RdSchr. 19l – Waisen
Waisen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V erfüllen, sind nach § 225 Satz 1 Nr. 2 SGB V dann beitragsfrei, wenn sie am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt ungeachtet der für die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V (in der Regel die Vollendung des 25. Lebensjahres). Waisen, die am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dann beitragsfrei, wenn sie ansonsten familienversichert wären (vgl. nachfolgenden Abschnitt).