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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.2.2 RdSchr. 19l, Beitragsbemessung und Beitragssatz
Tit. A VIII 2.2.2 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 2 – Beiträge der Rentenantragsteller → Tit. A VIII 2.2 – Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern und gleichgestellten Rentnern
Tit. A VIII 2.2.2 RdSchr. 19l – Beitragsbemessung und Beitragssatz
(1) Für Rentenantragsteller wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers berücksichtigt (§ 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V). In den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes ist festgelegt, welche Einnahmearten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden und wie die Einnahmen zeitlich zuzuordnen und vom Mitglied nachzuweisen sind.
(2) Beiträge sind für den Kalendertag mindestens vom 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße ("Mindestbeitragsbemessungsgrundlage", § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V), höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V zu erheben.
(3) Für die Beitragsbemessung ist grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz maßgebend. Für Beiträge aus Versorgungsbezügen und - soweit es neben Versorgungsbezügen erzielt wird - Arbeitseinkommen ist jedoch § 248 SGB V auch bei Rentenantragstellern anzuwenden. In diesen Fällen wird daher für die genannten Einnahmen der allgemeine Beitragssatz angesetzt (A VIII 3.3.1.5). Abweichend davon gilt für gesetzliche Renten aus dem Ausland und für ALG-Renten nach § 247 Satz 2 SGB V bzw. § 248 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (A VIII 3.3.1.4).
(4) Daneben ist von den beitragspflichtigen Einnahmen ein Zusatzbeitrag zu erheben, sofern dies in der Satzung der Krankenkasse vorgesehen ist (§ 242 Absatz 1 SGB V). Bei gesetzlichen Renten aus dem Ausland und ALG-Renten ist ab 1. Januar 2019 nach § 247 Satz 2 SGB V bzw. § 248 Satz 2 SGB V wiederum nur der halbe Zusatzbeitragssatz anzusetzen; in diesen Fällen ist der Zusatzbeitrag aus diesen Einnahmen getrennt vom Zusatzbeitrag aus den anderen Einnahmen zu berechnen (§ 9 Absatz 1a Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
(5) Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI seit dem 1. Januar 2019 3,05 %. Für kinderlose Rentenantragsteller erhöht sich der Beitragssatz nach § 55 Absatz 3 SGB XI um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) auf 3,30 % der beitragspflichtigen Einnahmen (A VIII 3.3.2).
(6) Die Beiträge sind nach § 223 Absatz 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Soweit Beiträge für einen vollen Kalendermonat zu erheben sind, ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 223 Absatz 2 SGB V).