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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 2.1 RdSchr. 19l, Allgemeines
Tit. A VIII 2.1 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII – Beiträge der Rentenantragsteller und Rentner → Tit. A VIII 2 – Beiträge der Rentenantragsteller
Tit. A VIII 2.1 RdSchr. 19l – Allgemeines
(1) Beitragspflichtige Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten, werden bei der Beitragsbemessung wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behandelt (§ 239 Satz 3 SGB V i. V. m. § 240 SGB V). Nach § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den GKV-Spitzenverband festgelegt. Rentenantragsteller haben auch zur sozialen Pflegeversicherung Beiträge zu entrichten, wobei § 239 SGB V und damit auch § 240 SGB V entsprechend anwendbar sind (§ 57 Absatz 4 Satz 2 SGB XI). Soweit keine gesetzlichen Vorgaben existieren, richtet sich die Beitragsbemessung der Rentenantragsteller nach den auf § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V basierenden Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) § 225 Satz 1 SGB V bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Rentenantragsteller beitragsfrei sind. In der Pflegeversicherung sind die - teilweise abweichenden - Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit in § 56 Absatz 2 und 4 SGB XI geregelt.