Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.1.9 RdSchr. 19m, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
Tit. 5.1.9 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 5 – Ausnahmevorschriften → Tit. 5.1 – Im U1-Verfahren
Tit. 5.1.9 RdSchr. 19m – Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, haben gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Die Aufwendungen werden den Arbeitgebern nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 AAG jedoch nicht erstattet. Umlagen sind keine zu zahlen.