Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 1.4.1 RdSchr. 19m, Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
Tit. 1.4.1 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1 – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen → Tit. 1.4 – Beteiligte Arbeitgeber
Tit. 1.4.1 RdSchr. 19m – Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 SGB IX) sind hinsichtlich der Personen, die im Arbeitsbereich der Werkstatt in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen (§ 221 Abs. 1 SGB IX) tätig sind (vgl. Abschnitt 5.1.9 und 5.2) sowie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich der Werkstatt untergebracht sind, nicht als Arbeitgeber anzusehen. Bezüglich der auf Grundlage eines Arbeitsvertrags in einer anerkannten Werkstatt beschäftigten Arbeitnehmer gelten die Werkstätten hingegen als Arbeitgeber im Sinne des AAG; die betreffenden Arbeitnehmer sind in das Ausgleichsverfahren einbezogen.
(2) Wählen behinderte Menschen, für die die Teilhabemaßnahme in einer Werkstätte für behinderte Menschen in Betracht kommt, nach § 62 SGB XI in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGB IX die Durchführung der Maßnahme bei einem "anderen Anbieter" im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB IX, gilt dieser nicht als Arbeitgeber.