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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.11.2 RdSchr. 19m, Rückforderung der Erstattung
Tit. 1.11.2 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1 – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen → Tit. 1.11 – Versagung und Rückforderung der Erstattung
Tit. 1.11.2 RdSchr. 19m – Rückforderung der Erstattung
(1) Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erstattungsbeträge ist in § 4 Abs. 2 AAG geregelt. Danach hat die Krankenkasse Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat
oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nicht besteht.
(2) Diese abschließende Regelung geht den allgemeinen Vorschriften des § 50 SGB X vor und schließt deren Anwendung aus (vgl. Urteil des BSG vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 17/15 R -, USK 2016-17). Es liegt nicht im Ermessen der Krankenkasse, ob sie die Erstattung zurückfordert. Vielmehr hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen den Rückforderungsanspruch mit allen geeigneten Mitteln durchzusetzen. Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs vgl. Abschnitt 1.13.
(3) Hat die Krankenkasse die Leistung ohne einen Verwaltungsakt erstattet (vgl. Abschnitt 1.8), bedarf es für die Rückforderung gezahlter Erstattungsbeträge keiner vorherigen Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse (vgl. Urteil des BSG vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 17/15 R -, USK 2016-17).