Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.7.1 RdSchr. 19m, Im U1-Verfahren
Tit. 1.7.1 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1 – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen → Tit. 1.7 – Erstattungssätze
Tit. 1.7.1 RdSchr. 19m – Im U1-Verfahren
Nach § 1 Abs. 1 AAG sind dem Arbeitgeber höchstens 80 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Satzung der Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch jedoch nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG beschränken, wobei die Erstattungssätze 40 v. H. nicht unterschreiten dürfen (vgl. Abschnitt 3.2.2).