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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.6.7.1 RdSchr. 19m, In größeren Zeitabständen als monatlich gewährte Arbeitgeberzuwendungen
Tit. 1.6.7.1 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1.6 – Erstattungsfähige Aufwendungen → Tit. 1.6.7 – Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers
Tit. 1.6.7.1 RdSchr. 19m – In größeren Zeitabständen als monatlich gewährte Arbeitgeberzuwendungen
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (vgl. Abschnitt 1.6.2). Gleiches gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers in Form (jährlich) einmaliger Beitragszahlungen.
Beispiel 6
Ein Arbeitnehmer ist vom 15.11. bis zum 30.11. arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit das Arbeitsentgelt fort.
Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber anlässlich des Jahresendes für den Arbeitnehmer einen Beitrag an eine Pensionskasse.
Der Arbeitgeber beantragt im U1-Verfahren die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Dabei berücksichtigt er auch den an die Pensionskasse abgeführten Beitrag.
Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber das fortgezahlte laufende Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse wird hingegen nicht erstattet, da es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.
(2) Eine nicht zur Erstattung führende Einmalzahlung liegt grundsätzlich auch vor, wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in größeren als monatlichen Abständen gezahlt werden (z. B. bei einer viertel- oder halbjährlichen Abrechnung). Eine Umrechnung des Gesamtbeitrags in anteilige Monatswerte ändert am Charakter der Einmalzahlung nichts und führt daher auch nicht zu einer Berücksichtigung im Erstattungsverfahren.
(3) In größeren Zeitabständen als monatlich abgerechnete Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind jedoch dann in das Erstattungsverfahren einzubeziehen, wenn sie für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen geleistet werden und damit laufendes Arbeitsentgelt darstellen. In diesen Fällen wird der Charakter des laufenden Arbeitsentgelts durch zusammengefasste und in der Folge in größeren als monatlichen Zeitabständen geleistete Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung nicht verändert.
(4) Zuwendungen, die dem laufenden Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und vom Arbeitgeber zeitversetzt und zusammen mit denen für vorangegangene Entgeltabrechnungszeiträume an die jeweilige Versorgungseinrichtung geleistet werden, sind im Rahmen des Erstattungsverfahrens anteilig zu berücksichtigen, d. h. in der Höhe, in der sie für den Erstattungszeitraum angefallen sind; kumulierte Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung sind mithin entsprechend aufzuteilen.
Beispiel 7
Ein Arbeitnehmer ist vom 03.03. bis zum 20.03. arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit das Arbeitsentgelt fort.
Der Arbeitgeber beantragt im U1-Verfahren die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Dabei berücksichtigt er auch die von ihm am 15.03. für die Monate Januar bis März zusammen abgeführten Beiträge an die Pensionskasse in Höhe von insgesamt 300 € (monatlich 100 €).
Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber das vom 03.03. bis zum 20.03. fortgezahlte Arbeitsentgelt und die von ihm für diese Zeit an die Pensionskasse gezahlten Beiträge. Entsprechend der vom Arbeitgeber gewählten Berechnungsweise für die Entgeltfortzahlung ergibt sich für die Beiträge an die Pensionskasse folgender Erstattungsbetrag:
100 € / 30 Tage x 18 Tage = 60 €