Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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RdSchr. 19m vom 19.11.2019 - Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
vom 19. November 2019
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
Telefon 030 206288-0
Fax 030 206288-88
www.gkv-spitzenverband.de
Einleitung
Nach den Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich 80 v. H. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U1-Verfahren) sowie - unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer - den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U2-Verfahren). Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab.
Der GKV-Spitzenverband stellt mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, in der die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch die Krankenkassen und die Aufbringung der Mittel durch die beteiligten Arbeitgeber dargestellt werden. Die Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen und sollen gewährleisten, dass bei gleichgelagerten Sachverhalten unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit der Arbeitnehmer gleiche Beurteilungen getroffen und gleichgerichtete Auskünfte erteilt werden. Unabhängig davon entscheidet im Zweifelsfall allein eine Krankenkasse abschließend über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren, über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und über die Höhe der zu zahlenden Umlagen.
Die Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) sind erstmalig unter dem Datum vom 7. November 2017 veröffentlicht worden. Die vorliegende zweite Fassung trägt das Datum vom 19. November 2019. Sie berücksichtigt die durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geregelte Nichtteilnahme der Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten am Ausgleichsverfahren. Des Weiteren wurde die innerhalb der GKV abgestimmte Klarstellung der Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers, die in größeren Zeitabständen als monatlich geleistet werden, aufgenommen. Ferner werden die Auswirkungen der im Arbeits- und Sozialrecht unterschiedlich definierten Arbeitnehmereigenschaft von Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie von Vorstandsmitgliedern auf die Einbeziehung in das U1- und U2-Verfahren beschrieben.
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.