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BAG, 02.09.1980 - 6 ABR 37/78 - Arbeitsgerichtsverfahren; Beschwerdeschrift; Beschlußverfahren; Ladungsfähige Anschrift; Gegner; Vertretungsbevollmächtigter
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 02.09.1980, Az.: 6 ABR 37/78
Arbeitsgerichtsverfahren; Beschwerdeschrift; Beschlußverfahren; Ladungsfähige Anschrift; Gegner; Vertretungsbevollmächtigter
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamburg 02.03.1977 - 11 BV 45/76
LAG Hamburg 24.02.1978 - 3 TaBV 4/77
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NJW 1981, 2271
BAG, 02.09.1980 - 6 ABR 37/78
Amtlicher Leitsatz:
Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren muß ebenso wie im Urteilsverfahren die Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelgegners oder seines Verfahrensbevollmächtigten enthalten (Bestätigung von Senat, AP § 89 ArbGG 1953 Nr. 12).