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BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - Einigungsstelle; Gleichheitssatz; Sonderabfindung; Schwerbehinderung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 1 AZR 498/81
Einigungsstelle; Gleichheitssatz; Sonderabfindung; Schwerbehinderung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamm 16.12.1980 - 2 Ca 1482/80
LAG Hamm 26.05.1981 - 10 Sa 202/81
Fundstellen:
BAGE 42, 217 - 223
DB 1983, 2372
JR 1984, 264
NJW 1984, 82 (amtl. Leitsatz)
ZIP 1983, 1235-1236
BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81
Amtlicher Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht. Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde erst später rückwirkend festgestellt wird, können deshalb hinsichtlich der Sonderabfindungen keine Gleichbehandlung mit den übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen.