Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. III.2 RdSchr. 19i, Rahmenvertrag zum Entlassmanagement
Tit. III.2 RdSchr. 19i
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG
Tit. III. – § 39 SGB V - Krankenhausbehandlung
Tit. III.2 RdSchr. 19i – Rahmenvertrag zum Entlassmanagement
Das Nähere zur Zusammenarbeit des Krankenhauses mit den Kranken- und Pflegekassen ist dem Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V zu entnehmen. Es wird zeitnah geprüft, inwiefern der Rahmenvertrag Entlassmanagement anzupassen ist.