Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.15 RdSchr. 19j, Beitragsschuldner nach dem SGB V
Tit. 6.15 RdSchr. 19j
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Tit. 6.15 RdSchr. 19j – Beitragsschuldner nach dem SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldner nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter 6.14 "Beitragsschuldner der Künstlersozialkasse" beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldner der Künstlersozialkasse.
(2) Zusätzlich endet das Ruhen auch bzw. tritt nicht ein, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden.