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BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84 - Befristung; Wissenschaftlicher Nachwuchs; Förderung; Wissenschaflicher Mitarbeiter; Mitarbeit an Forschungsprojekteneines Hochschullehrers; Nachwuchsförderung an Hochschulen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1986, Az.: 7 AZR 482/84
Befristung; Wissenschaftlicher Nachwuchs; Förderung; Wissenschaflicher Mitarbeiter; Mitarbeit an Forschungsprojekteneines Hochschullehrers; Nachwuchsförderung an Hochschulen
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Oldenburg (Oldenburg) 02.08.1983 - 5 Ca 767/83
LAG Hannover 04.04.1984 - 4 Sa 139/83
Fundstellen:
BAGE 51, 119 - 131
NVwZ 1986, 869-872 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84
Amtlicher Leitsatz:
Die den Hochschulen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen. Eine von vornherein auf eine bestimmte formale wissenschaftliche Qualifikation ausgerichtete Tätigkeit ist für den Befristungsgrund der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung nicht erforderlich. Es genügt, wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund seiner vertraglichen Tätigkeit, insbesondere auch aufgrund seiner Mitarbeit an Forschungsprojekten eines Hochschullehrers, eine vertiefte Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Methoden ermöglicht wird und er sich dadurch über die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse hinaus wissenschaftlich fort- und weiterbilden kann. Die vereinbarte Dauer eines solchen Arbeitsvertrages darf nicht so kurz bemessen sein, daß in ihr eine ins Gewicht fallende Verbesserung der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters nicht erreicht werden kann. Sie darf andererseits nicht übermäßig ausgedehnt werden, damit die Zweckbestimmung der Stelle, auch anderen jungen Wissenschaftlern gleiche Chancen zur wissenschaftlichen Weiterbildung zu geben und damit der Nachwuchsförderung zu dienen, erhalten bleibt. Welche Zeitspanne in diesem Rahmen für den jeweiligen Einzelfall angemessen ist, muß weitgehend der fachlichen Beurteilung der dafür zuständigen Stellen der Hochschule überlassen bleiben, die insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum haben.