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BSG, 28.08.2019 - B 14 AS 325/18 B - Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2019, Az.: B 14 AS 325/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 13.11.2018 - AZ: L 3 AS 218/18
SG Mainz - 06.06.2018 - AZ: S 14 AS 131/18
Rechtsgrundlage:
BSG, 28.08.2019 - B 14 AS 325/18 B
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 14 AS 325/18 B
LSG Rheinland-Pfalz 13.11.2018 - L 3 AS 218/18
SG Mainz 06.06.2018 - S 14 AS 131/18
...............................................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: .....................................................,
gegen
Jobcenter Worms,
Schönauer Straße 2, 67547 Worms,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B e c k e r sowie die Richter Prof. Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R., W., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
2
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
3
Mit der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) eingegangenen Beschwerdebegründung vom 12.1.2019 wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache und ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Eine Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte, wird indes nicht formuliert. Zum gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt jedes diesen näher bezeichnendes Vorbringen (vgl zu den Begründungsanforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 136, 139, 235, 245).
4
Eine im Schriftsatz vom 12.1.2019 angekündigte weitere Begründung ist bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht eingegangen. Die mit Schriftsatz vom 13.2.2019 eingegangene Ergänzung der Begründung wahrt die Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG nicht; deren nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG mögliche Verlängerung war nicht beantragt worden.
5
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
6
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Prof. Dr. Becker
Prof. Dr. Schütze
Dr. Flint
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