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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 12 RdSchr. 15b, Beispiel zur Berechnung der Beiträge
Tit. 12 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 12 RdSchr. 15b – Beispiel zur Berechnung der Beiträge
Ausgangssituation:
Eine vollzeitbeschäftigte Person arbeitet regelmäßig fünf Tage in der Woche von Montag bis Freitag. Wegen einer bei ihrem Vater akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG lässt sie sich vom 24.02.2015 bis 03.03.2015 für insgesamt sechs Arbeitstage ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freistellen. Aufgrund der Beschäftigung bestand bisher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung wurde bisher der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Weitere Beschäftigungen werden nicht ausgeübt; weitere beitragspflichtige Einnahmen werden nicht erzielt. Das ausgefallene (Brutto-)Arbeitsentgelt beträgt für den genannten Zeitraum 1.200,00 Euro.
Beitragsberechnung:
Die bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Für die Zeit vom 24.02.2015 bis 03.03.2015 sind deshalb 8 Kalendertage anzusetzen.
Das für einen Kalendertag ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt beträgt: 1.200,00 Euro : 8 = | 150,00 Euro | |
Die kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenzen betragen in der | ||
- | Krankenversicherung: 49.500,00 Euro : 360 = | 137,50 Euro |
- | Renten- und Arbeitslosenversicherung: 72.600,00 Euro : 360 = | 201,67 Euro |
Für die Beiträge zur Krankenversicherung ist das kalendertägliche ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen: | 137,50 Euro | |
Für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist weiter zu rechnen mit: | 150,00 Euro | |
Nach Kürzung auf 80% ergeben sich folgende beitragspflichtige Einnahmen: | ||
- | Krankenversicherung: 137,50 Euro x 80% = | 110,00 Euro |
- | Renten- und Arbeitslosenversicherung: 150,00 Euro x 80% = | 120,00 Euro |
Angenommenes kalendertägliches Pflegeunterstützungsgeld: | 96,25 Euro |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Krankenversicherung:
- | allgemeiner Beitragssatz: 14,6% | |
- | angenommener kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 0,8% | |
- | voller allgemeiner Beitrag: 110,00 Euro x 14,6% = | 16,06 Euro |
- | Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 Euro x 7,3% = | 7,03 Euro |
- | Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 9,03 Euro |
- | Zusatzbeitrag: 110,00 Euro x 0,8% = | 0,88 Euro |
- | Gesamtbeitrag: 16,06 Euro + 0,88 Euro = | 16,94 Euro |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Rentenversicherung:
- | Beitragssatz: 18,7% | |
- | voller Beitrag: 120,00 Euro x 18,7% = | 22,44 Euro |
- | Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 Euro x 9,35% = | 9,00 Euro |
- | Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 13,44 Euro |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
- | Beitragssatz: 3,0% | |
- | voller Beitrag: 120,00 Euro x 3,0% = | 3,60 Euro |
- | Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 Euro x 1,5% = | 1,44 Euro |
- | Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 2,16 Euro |