Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7 RdSchr. 15b, Bescheinigung für den Arbeitgeber des Leistungsbeziehers
Tit. 7 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 7 RdSchr. 15b – Bescheinigung für den Arbeitgeber des Leistungsbeziehers
(1) Für die Entgeltabrechnung und die Beitragszahlung benötigt der Arbeitgeber des Leistungsbeziehers Informationen über die Dauer des Bezuges und die Höhe des seinem Arbeitnehmer gewährten Pflegeunterstützungsgeldes (Brutto- und Nettosozialleistung). In § 44a Abs. 5 SGB XI ist daher eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens für den Leistungsbezieher zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber vorgesehen. Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld bescheinigt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
(2) Im Hinblick auf die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stellt die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmens dem Leistungsbezieher eine Mehrausfertigung der Bescheinigung zur Verfügung, die dieser seiner Krankenkasse vorzulegen hat.