Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.3.6 RdSchr. 15b, Tragung der Beiträge für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Tit. 3.3.6 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 3 – Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. 3.3 – Beitragstragung
Tit. 3.3.6 RdSchr. 15b – Tragung der Beiträge für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkasse
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind für die Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld Besonderheiten vorgesehen (§ 48a KVLG 1989). Da Familienangehörige ihre Beiträge nach § 48 Abs. 1 KVLG 1989 nicht selbst tragen, ist vorgesehen, dass der Beitrag aus dem Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Beihilfestelle allein getragen wird. Bei freiwillig Versicherten ist wie in der allgemeinen Krankenversicherung eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Versicherten einerseits und den zuständigen Leistungsträger andererseits vorgesehen. Die vorangegangenen Aussagen zur anteiligen Tragung der Beiträge bei Beteiligung einer Beihilfestelle gelten entsprechend.