Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.2 RdSchr. 15b, Beitragstragung bei Geringverdienern
Tit. 3.3.2 RdSchr. 15b
Gemeinsames Rundschreiben betr. versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI
Tit. 3 – Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. 3.3 – Beitragstragung
Tit. 3.3.2 RdSchr. 15b – Beitragstragung bei Geringverdienern
(1) Sofern das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt, sieht § 249c Satz 2 SGB V vor, dass der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld an der Tragung der Beiträge nicht beteiligt ist und die Beiträge von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Beihilfestelle und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen werden.
(2) Nach dieser Vorschrift wird für eine alleinige Tragung der Beiträge durch die das Pflegeunterstützungsgeld zahlenden Leistungsträger bzw. Stellen - im Gegensatz zu der für die Beiträge zur Rentenversicherung geltenden Regelung des § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB VI - keine Zugehörigkeit zum Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten vorausgesetzt. Im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit bei der Aufbringung der Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen in den einzelnen Versicherungszweigen wird die Beitragstragungsregelung in der Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB VI auf die Krankenversicherung übertragen. Damit gilt die alleinige Beitragstragung bei einem dem Pflegeunterstützungsgeld zugrundeliegenden monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro nur bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.