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BSG, 14.01.1965 - 5 RKn 57/60 - Anspruch der Hinterbliebenen; Tod des Versicherten; Arbeitsunfall neben Krankheit; Ersatzursache; Rechtlich wesentliche Teilursache; Erheblichkeit der Mitverursachung; Ursächlichkeit der Berufskrankheit
Bundessozialgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: 5 RKn 57/60
Anspruch der Hinterbliebenen; Tod des Versicherten; Arbeitsunfall neben Krankheit; Ersatzursache; Rechtlich wesentliche Teilursache; Erheblichkeit der Mitverursachung; Ursächlichkeit der Berufskrankheit
Fundstellen:
BSGE 22, 200 - 204
NJW 1965, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
BSG, 14.01.1965 - 5 RKn 57/60
Amtlicher Leitsatz:
1. Haben eine Berufskrankheit (ein Arbeitsunfall) und ein anderes Leiden den Tod des Versicherten gemeinsam verursacht, so besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Berufskrankheit (der Arbeitsunfall) den Tod des Versicherten in einem zumindest nicht unerheblichen Maße mitverursacht hat, ohne daß es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Berufskrankheit (der Arbeitsunfall) oder das andere Leiden für sich allein den Tod herbeigeführt haben würde. In solchen Fällen ist die Berufskrankheit (der Arbeitsunfall) als rechtlich wesentliche Teilursache anzusehen.
2. Unberührt bleibt die ständige Rechtsprechung des RVA und des BSG, nach welcher in Fällen, in denen die Berufskrankheit (der Arbeitsunfall) den Tod des Versicherten nur unerheblich mitverursacht hat, Anspruch auf Hinterbliebenenrente dennoch besteht, wenn festgestellt werden kann, daß die Berufskrankheit (der Arbeitsunfall) für sich allein das Leben des Versicherten wenigstens um 1 Jahr verkürzt hat.