Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 25.05.1966 - 3 RK 101/63 - Ruhen der Rente; Ruhende Beitragserhebung; Ruhende Leistungsgewährung; Altersrente neben Verletztengeld
Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1966, Az.: 3 RK 101/63
Ruhen der Rente; Ruhende Beitragserhebung; Ruhende Leistungsgewährung; Altersrente neben Verletztengeld
Fundstellen:
BSGE 25, 41 - 44
SozR Nr 3 zu § 312 RVO
BSG, 25.05.1966 - 3 RK 101/63
Amtlicher Leitsatz:
Die Vorschrift des RVO § 312 Abs. 2 S. 2 idF des KVdRG vom 12.06.1956, wonach für den Zeitraum des Ruhens der ganzen Rente Beiträge nicht erhoben und Leistungen nicht gewährt werden, gilt nicht für Fälle des Ruhens der ganzen Rente wegen Zusammentreffens mit Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach RVO § 1278 nF.