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BSG, 26.01.1967 - 8 RV 323/65 - Ansprüche der Witwe; Witwenausgleichsrente; Voraussetzungen der Rentenerhöhung; Einkommen des Ehemannes; Einkommen im Erlebensfalle
Bundessozialgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: 8 RV 323/65
Ansprüche der Witwe; Witwenausgleichsrente; Voraussetzungen der Rentenerhöhung; Einkommen des Ehemannes; Einkommen im Erlebensfalle
Fundstelle:
SozR Nr 12 zu § 41 BVG
BSG, 26.01.1967 - 8 RV 323/65
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Prüfung des Anspruchs auf erhöhte Witwenausgleichsrente nach BVG § 41 Abs. 3 idF des 1. NOG KOV muß ermittelt werden, wie hoch das tatsächliche oder mutmaßliche Einkommen des Ehemannes im Erlebensfalle gewesen wäre; hierzu gehört auch, ob dieser über das 65. Lebensjahr hinaus berufstätig geblieben wäre.
Diese Prüfung des Einzelfalles kann durch die Anwendung der DV § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30.07.1961 nicht ersetzt werden.
Die BVGVwV § 41 Nr. 11 ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.