Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 06.07.1971 - 9 RV 776/70 - Hinterbliebenenrente; Frühere Ehefrau; Geschiedene Frau; Wiederheirat; Scheidung der neuen Ehe
Bundessozialgericht
Urt. v. 06.07.1971, Az.: 9 RV 776/70
Hinterbliebenenrente; Frühere Ehefrau; Geschiedene Frau; Wiederheirat; Scheidung der neuen Ehe
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NJW 1971, 2191
SozR Nr 4 zu § 42 BVG
BSG, 06.07.1971 - 9 RV 776/70
Amtlicher Leitsatz:
Die geschiedene Frau eines Beschädigten, die zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet hat, ist - auch nach ihrer zweiten Scheidung - nicht mehr "frühere Ehefrau" des Beschädigten; ihr steht daher keine Hinterbliebenenrente nach BVG § 42 Abs. 1 S. 1 zu (so auch BSG 05.03.1965 11 RA 12/64 = SozR Nr. 30 zu § 1265 RVO).