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BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78 - Beitragshöhe; Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit; Knappschaftliche Krankenversicherung; Klageart; Austrittserklärung
Bundessozialgericht
Urt. v. 21.02.1980, Az.: 5 RKn 19/78
Beitragshöhe; Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit; Knappschaftliche Krankenversicherung; Klageart; Austrittserklärung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Gelsenkirchen 12.07.1978 - S 9(18) 28/78
Fundstellen:
BSGE 50, 12 - 16
SozR 2200 § 313 Nr 6
BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78
Amtlicher Leitsatz:
Wird ein Versicherter durch die satzungsmäßige Beitragshöhe und in Unkenntnis von deren objektiver Rechtswidrigkeit veranlaßt, seinen Austritt aus der freiwilligen knappschaftlichen Krankenversicherung zu erklären, und ist andererseits dem Versicherungsträger bereits bekannt, daß eine Klärung der Rechtmäßigkeit des in der Satzung festgesetzten Beitrages im Rechtswege zu erwarten ist, so kann der Versicherte durch Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne seine Austrittserklärung stehen würde (Bestätigung und Fortführung von BSG 25.03.1976 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260, BSG 26.04.1977 4 RJ 35/76 = SozR 2200 § 1286 Nr 3, BSG 09.05.1979 9 RV 20/78 = SozR 3100 § 44 Nr 11, BSG 04.09.1979 7 RAr 115/78 = SozR 4220 § 6 Nr 3, BSG 12.09.1979 5 RJ 126/77 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 9 und BSG 12.10.1979 12 RK 47/77).