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BSG, 30.12.1987 - 5a BKn 10/86 - ZPO; Anwendung; Sozialgerichtliches Verfahren; Verfahrensmangel; Übergangener Beweisantrag; Gutachten
Bundessozialgericht
Urt. v. 30.12.1987, Az.: 5a BKn 10/86
ZPO; Anwendung; Sozialgerichtliches Verfahren; Verfahrensmangel; Übergangener Beweisantrag; Gutachten
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Koblenz 11.01.1985 - S 5 Kn 94/83
LSG Mainz 20.03.1986 - L 5 Kn 2/85
Rechtsgrundlagen:
Fundstelle:
SozR 1500 § 160a Nr 61
BSG, 30.12.1987 - 5a BKn 10/86
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Vorschriften der §§ 558, 295 ZPO gelten im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 SGG entsprechend (Anschluß an BSG vom 12.9.1956 - 10 RV 453/56 = BSGE 3, 284; BSG vom 25.10.1956 - 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60).
2. Wird der Verfahrensmangel eines übergangenen Beweisantrags darauf gestützt, das LSG habe sich nicht auf ein von ihm eingeholtes Gutachten stützen dürfen, so ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß etwaige Mängel des Gutachtens nicht geheilt sind.