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BSG, 25.05.1988 - 9/9a RV 40/85 - Verantwortung eines Sachverständigen für ein Gutachten; Ausdrückliche Erklärung des Sachverständigen; Aufklärungspflicht des Gerichtes; Zweifel an Gutachten
Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1988, Az.: 9/9a RV 40/85
Verantwortung eines Sachverständigen für ein Gutachten; Ausdrückliche Erklärung des Sachverständigen; Aufklärungspflicht des Gerichtes; Zweifel an Gutachten
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Augsburg 26.06.1980 - S 11 V 40/80
LSG München 01.03.1984 - L 7 V 275/80
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NZA 1989, 197
BSG, 25.05.1988 - 9/9a RV 40/85
Amtlicher Leitsatz:
Bestehen verständliche Zweifel, ob der beauftragte Sachverständige die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für ein Gutachten trägt, bei dem eine andere Person mitgewirkt hat, muß das Gericht dafür sorgen, daß diese Zweifel durch eine ausdrückliche Erklärung des Sachverständigen beseitigt werden.