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BSG, 16.03.1989 - 4 RK 2/88 - Sozialgericht; Verwaltungsakt; Anfechtung; Nichteinlegen des Rechtsmittels; Bindung
Bundessozialgericht
Urt. v. 16.03.1989, Az.: 4 RK 2/88
Sozialgericht; Verwaltungsakt; Anfechtung; Nichteinlegen des Rechtsmittels; Bindung
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Gießen 12.12.1983 - S 9 Kr 3/81
LSG Darmstadt 23.09.1987 - L 8 Kr 175/84
Fundstellen:
MDR 1989, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
SozR 1500 § 162 Nr 25
BSG, 16.03.1989 - 4 RK 2/88
Amtlicher Leitsatz:
Hat das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit im angefochtenen Urteil die Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts (Anfechtungsklage, § 54 Abs 1 SGG) abgewiesen und legt der vom Verwaltungsakt rechtlich allein betroffene Kläger das zulässige Rechtsmittel nicht ein, so wird der Verwaltungsakt iS des § 77 SGG in der Sache bindend (bestandskräftig) und das Rechtsmittel des nur berechtigt (= wirtschaftlich) interessierten einfachen Beigeladenen unzulässig.