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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 19b, Gründungszuschussbezieher
Tit. 4.1 RdSchr. 19b
Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
Tit. 4. RdSchr. 19b – Besondere Gruppen von Selbstständigen
Tit. 4.1 RdSchr. 19b – Gründungszuschussbezieher
(1) Bei Personen, die zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III erhalten, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Recht der Arbeitsförderung eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Denn der Gründungszuschuss wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung unter weiteren Voraussetzungen den Personen gewährt, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.
(2) Die Differenzierung bei der Dauer und Höhe der Förderung (§ 94 SGB III) ist für die Annahme der Hauptberuflichkeit unerheblich.
(3) Personen, deren Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gefördert wird, sind ohne weitere Prüfung ebenfalls als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen, da davon auszugehen ist, dass eine Förderung nur stattfindet, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflichen Charakter hat.