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BSG, 16.10.2018 - B 2 U 89/18 B - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Besondere Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten
Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2018, Az.: B 2 U 89/18 B
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Besondere Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 22.03.2018 - AZ: L 6 U 3407/16
SG Freiburg - 26.07.2016 - AZ: S 3 U 1934/15
BSG, 16.10.2018 - B 2 U 89/18 B
Redaktioneller Leitsatz:
Richter sind gesetzlich verpflichtet, eine sachliche Entscheidung unabhängig von ihrem persönlichen Verhältnis zu den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu treffen und aus diesem Grund kann regelmäßig nur ein Verhalten eines Richters in dem konkreten Rechtsstreit die Besorgnis der Befangenheit begründen, wegen dieser besonderen Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten werde der Richter nicht unparteiisch und neutral entscheiden.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 2 U 89/18 B
LSG Baden-Württemberg 22.03.2018 - L 6 U 3407/16
SG Freiburg 26.07.2016 - S 3 U 1934/15
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ...........................,
gegen
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k sowie die Richter K a r m a n s k i und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2018 - L 6 U 3407/16 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Die seitens des Klägers am 25.4.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.
2
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (BSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - Juris RdNr 4).
3
Einen Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger nicht hinreichend. Selbst wenn man in bestimmten Fällen aus § 48 ZPO iVm Art 103 GG die verfahrensrelevante Pflicht des Richters entnehmen würde, Umstände, die einen Ablehnungsgrund ergeben könnten, von Amts wegen mitzuteilen (BGH vom 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677), wäre nicht hinreichend dargelegt, warum der Konflikt mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen solchen Umstand im Verhältnis zum Kläger selbst ergeben soll. Ein Richter ist nicht nur verpflichtet, sondern auch darin geübt, eine sachliche Entscheidung unabhängig von seinem persönlichen Verhältnis zu den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu treffen. Daher kann regelmäßig nur ein Verhalten des Richters in dem konkreten Rechtsstreit die Besorgnis begründen, wegen dieser besonderen Beziehung des Richters zu den Prozessbevollmächtigten werde der Richter nicht unparteiisch und neutral entscheiden (vgl OLG Hamm vom 29.11.1995 - OLGR Hamm 1996, 45). An Vortrag hierzu fehlt es.
4
Sofern der Kläger sinngemäß eine Überraschungsentscheidung im Hinblick auf die Besetzung des Gerichts damit begründet, er habe deshalb keinen Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. P. stellen können, weil er von dessen Mitwirkung im Verfahren nichts habe wissen können, versäumt er darzulegen, ob und gegebenenfalls von wem er vor der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört wurde (§ 124 Abs 2 SGG).
5
Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Prof. Dr. Spellbrink
Karmanski
Dr. Bieresborn
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