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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.7.1 RdSchr. 18e, Allgemeines
Tit. E.7.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.7 – Beitragszahlung
Tit. E.7.1 RdSchr. 18e – Allgemeines
Nach § 252 Satz 1 SGB V sind die Beiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung nach § 60 SGB XI. D.h., dass Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Beiträge grundsätzlich selbst an die Krankenkasse zu zahlen haben, da diese auch von ihnen allein getragen werden. Entsprechendes gilt für die landwirtschaftliche Krankenversicherung (vgl. § 49 KVLG 1989). Die von diesem Grundsatz abweichenden Regelungen werden nachfolgend erläutert.