Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. E.4.4 RdSchr. 18e, Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
Tit. E.4.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.4 – Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. E.4.4 RdSchr. 18e – Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
(1) Bei Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten folgende Besonderheiten:
(2) § 247 Satz 3 SGB V bestimmt, dass sich Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes bei der Bemessung der Beiträge aus Renten erst mit einer zweimonatigen Verzögerung auswirken. Der neue Zusatzbeitragssatz gilt mithin erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats. Diese Regelung umfasst von seinem Geltungsbereich alle Versicherungspflichtigen und gilt daher unmittelbar auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen. Vor diesem Hintergrund ist die in § 227 SGB V im Allgemeinen angeordnete Anwendbarkeit des § 240 SGB V unbeachtlich, weil sie die Teilnahme der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen im Quellenabzugsverfahren für die Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V - anders als bei freiwilligen Mitgliedern - nicht berücksichtigt.
(3) Nach § 248 Satz 3 SGB V wirken sich für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 SGB V Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes ebenfalls erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus, sofern die Beiträge für versicherungspflichtige Rentenbezieher nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden (Zahlstellenverfahren). Die Fälle, in denen die Krankenkasse den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen unmittelbar vom Versicherten erhebt, werden hingegen von der zweimonatigen Verzögerung nicht erfasst.
(4) Werden die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Personen in das Zahlstellenverfahren für Versorgungsbezüge einbezogen, gilt in solchen Fällen die vorgenannte verzögerte Veränderung des Zusatzbeitragssatzes. Die in § 227 SGB V angeordnete Anwendbarkeit des § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V ist - wie oben dargelegt - insoweit unbeachtlich.
(5) Für Arbeitseinkommen ist für die Wirkung von Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes kein Zeitverzug vorgesehen. Für die auf gesetzliche Renten aus dem Ausland nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V entfallenden Zusatzbeiträge gilt die zweimonatige Verzögerung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 247 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht. Auch für alle weiteren beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V ist keine zeitliche Verzögerung bei der Veränderung des Zusatzbeitragssatzes vorgesehen.