Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.4.2 RdSchr. 18e, Beitragssatz bei Arbeitsentgelt
Tit. E.4.2 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. E. – Beiträge → Tit. E.4 – Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. E.4.2 RdSchr. 18e – Beitragssatz bei Arbeitsentgelt
Sofern Arbeitnehmer in ihrer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (in seltenen Fallkonstellationen) der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen, sind, abweichend von dem im Abschnitt E.4.1 genannten Grundsatz, die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt mit dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) zu erheben, wenn bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.