Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.6 RdSchr. 18e, Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz sind
Tit. C.2.6 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. C. – Mitgliedschaft → Tit. C.2 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. C.2.6 RdSchr. 18e – Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz sind
Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt entsprechend § 186 Abs. 11 Satz 2 SGB V mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.