Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.5 RdSchr. 18e, Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz
Tit. C.2.5 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. C. – Mitgliedschaft → Tit. C.2 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. C.2.5 RdSchr. 18e – Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/des EWR oder der Schweiz
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt werden und sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus den Koordinierungsregelungen der VO(EG) 883/04 ergibt.