Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.1 RdSchr. 18e, Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten
Tit. C.2.1 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. C. – Mitgliedschaft → Tit. C.2 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. C.2.1 RdSchr. 18e – Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten
Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten und die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht erfüllen, beginnt die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V am 1. April 2007. Angesichts des Umstandes, dass nicht alle Personen, die die Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht erfüllen, ihrer Verpflichtung zur Meldung bei der Krankenkasse zwecks Feststellung der Versicherungspflicht nachgekommen sind, ist diese Regelung ungeachtet des Zeitablaufs unverändert aktuell.