Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.4 RdSchr. 18e, Pflegekassenzuständigkeit
Tit. B.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. B. – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit
Tit. B.4 RdSchr. 18e – Pflegekassenzuständigkeit
Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft besteht (vgl. § 48 Abs. 1 SGB XI).