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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.4.3 RdSchr. 18e, (Kein) Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit
Tit. A.4.3 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A. – Versicherungspflicht → Tit. A.4 – Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht und Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit
Tit. A.4.3 RdSchr. 18e – (Kein) Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist in § 5 Abs. 5 SGB V geregelt. Da diese Regelung den Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wörtlich nicht umfasst, steht eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht generell entgegen. Es ist entscheidend, ob der hauptberuflich selbstständig Tätige zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Hauptberuflich selbstständig Tätige, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben, können somit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V unterliegen. Für hauptberuflich Selbstständige, die noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V ausgeschlossen.
(2) Wird nach Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgenommen, endet diese Versicherungspflicht nicht.