Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.2.4.4.3 RdSchr. 18e, Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Tit. A.2.4.4.3 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.4 – Kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall → Tit. A.2.4.4 – Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV und PKV
Tit. A.2.4.4.3 RdSchr. 18e – Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
(1) Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 78 des Bundesbeamtengesetzes), sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Beihilfeberechtigt sind insbesondere aktive Beamte, Beamte im Ruhestand, Berufsrichter sowie Witwen/Witwer und Waisen beihilfeberechtigter Personen. Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person bestimmte Leistungen zustehen, wie z. B. Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld.
(2) Für Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit besteht während der Dienstzeit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall darstellt (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1). Für die Zeit nach dem aktiven Dienst steht den Berufssoldaten Ruhegehalt (vgl. §§ 14, 15 SVG) und stehen den Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse (vgl. § 11 SVG) zu, beides gekoppelt mit dem Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 entfällt für die Bezieher der Übergangsgebührnisse der Anspruch auf Beihilfe, weil der Dienstherr stattdessen einen Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung für die ehemaligen Zeitsoldaten in einem bestimmten Umfang leistet. Sofern jedoch der Betroffene am 31. Dezember 2018 bereits Übergangsgebührnisse bezieht, besteht für ihn Anspruch auf Beihilfe bis zum Ende der Leistung fort.
(3) Beihilfe wird als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen von dem jeweiligen Dienstherrn gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen.
(4) Eine praktische Bedeutung erlangt diese Bewertung im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur für beihilfeberechtigte Personen, die keiner Versicherungsfreiheit unterliegen (z. B. für neugeborene Beamtenkinder oder für Bezieher von Übergangsgebührnissen (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018). Darüber hinaus ist sie im Kontext der Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V und seit dem 1. August 2013 im Rahmen der Austrittserklärung nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V relevant.